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Medizinischer Dienst der Krankenkassen | …

Begutachtung im Auftrag der Krankenkasse. Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, eine gutachterliche Stellungnahme des MDK einzuholen, § 275 Abs. 1 SGB V.In aller Regel erfolgt dies in den folgenden Fällen:

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