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Beschäftigung einer schwangeren / stillenden Frau an Sonn- und Feiertagen (Zulässigkeit siehe § 6 Abs. 1 MuSchG in Verbindung mit § 10 ArbZG) Wenn ja: Ausdrückliche Bereitschaftserklärung der Frau liegt vor Ausnahme vom allg. Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit ist nach § 10 ArbZG zulässig

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